.. 740 manneneides, und ebenfalls aus dem Anfang des 46ten Jaht- hunderts in Flensburg über Legung und Berechnung des Schatzes *#). In Ansehung Holsteins ist zu bemerken, : was schon der Sachsenspiegel Il. 55 darüber enthält, welches dem Inhalte nach in den Neumünsterschen Kirchspielsgebräuchen Art. 66 wiederholt ist. Selbst den einzelnen Dörfern steht dar- nach Autonomie zu, jedoch unter der stillschweigenden Voraus. setzung , daß solche Willkühren das gemeine Recht nicht aufs heben können **). Jn den neuern Zeiten ist jedoch die Au- tonomie der Gemeinden auf dem Lande bedeutend eingeschränkt und die der Bürgerschaften in den Städten gänzlich ver- schwunden.. Auf dem Lande sind inzwischen noch Dorfbelie- bungen unter Genehmigung der Oberbeamten zugelassen #), Solche Gemeindebesch!üsse sind nun keineswegen als Verträge anzusehen, sondern es sind wahre Gesetze, wie sich unter an- dern baraus ergiebt, daß sie auch auf Auswärtige Anwen- dung leiden. Nichts ist z. B. gewöhnlicher, als daß nach den Dorfsbeliebungen von: Auswärtigen ein höheres Schütt- und Pfandgeld bezahlt werden muß, als von Einheimischen, Das gemeine Landrecht kann natürlich durch autonomische Statute nicht geändert werden, und überhaupt sind es nur Gemeindeangelegenheiten, über welche sie jetzt disponiren. Die vorgeschriebene Confirmation Ser Beamten scheint ühris gens hauptsächlich den Zweck zu haben, Gewißheit darüber zu erhalten, daß die Beliebungen mit den Landesgesetzen sc Z n: De Ur Corp. Stat. Slesv. IL. S. 45., Lüders Ausgabe des Flensb. Stad“rechts S. 56. Mehrere Flensburgische Beliebungen hat Claeden mitgetheilt in den Mon. Flensb. "?) Vergl. Sv ang enbe r g s Beiträge S. 55, L smperverfägung vom 4ten Nov. 1722, C. C. H. I. Bd. br pr.)