II. Abt. V. Allgemeine Nachrichten. 01 8 Jahren für jede die volle Breite des Wagens ausmachende Sitzbank aufzunehmen. Für kleinere Sitzbänke ermäßigt sich diese Zahl entsprechend. Die Benutzung eines Sitzplatzes auf dem Kutscherbock kann der Fahrgast ablehnen» auf Verlangen des Letzteren muß der Droschken- suhrer dieselbe jedoch gestatten. II. Nachtfahrten. 4. Bei Fahrten zwischen 11 Uhr abends und ' Uhr morgens ist das Doppelte der für Tages- sahrten festgesetzten Taxe zu entrichten. Wird ^we Fahrt vor 11 Uhr abends begonnen, so ist nur für denjenigen Teil der Fahrt die doppelte Taxe zu entrichten, welcher nach 11 Uhr aus geführt wird. Derselbe Grundsatz gilt für Fahrten, welche zwar vor 7 Uhr morgens begonnen werden, aber über diese Zeit hinaus dauern. Der Fahrpreis für die während der genannten Zeitgrenzen laufenden 10 Minuten berechnet sich uach der für den Zeitpunkt ihrer Beendigung maßgeblichen Taxe. III. Zeitberechnung. ,5. Die Berechnung der Zeit beginnt, soweit nicht nachstehend Anderes bestimmt ist, von dem Augenblick an, in welchem die Droschke durch den Fahrgast genommen wird und endet mit dem Verlassen der Droschke seitens desselben. Der Droschkenführer hat dem Fahrgast sofort bei Beginn der Fahrt unaufgefordert seine richtig gehende Uhr vorzuzeigen und die Zeit anzusagen, sowie ebenso bei Beendigung die verbrauchte Zeit nachzuweisen. Unterläßt dies der Droschkenführer, so ist im ersteren Falle die Angabe des Fahrgastes über die verbrauchte Zeit ohne Weiteres als richtig. anzunehmen, im letztere» dagegen unter allen Umständen nur das Fahrgeld für eine Fahrt von 10 Minuten Dauer zu entrichten. Die gleiche Bestimmung gilt, falls die Uhr des Droschlen- führers erheblich unrichtig geht. IV. F a h r t g e s ch >v i n d i g k e i t. 0. Der Droschkensührer ist verpflichtet, jede Fahrt auf dem kürzesten Wege und in einem Trabtempo von durchschnittlich 160 m in der Minute auszuführen, insoweit nicht der Fahrgast einen andern Weg oder eine langsamere Gangart bestimmt oder erhebliche Steigungen, die Be schaffenheit der Straßen und Wege, polizeiliche Vorschriften re. hindernd entgegenstehen. Auch unter Berücksichtigung gefahrener Straßen- steigungen von erheblicherer Art, wie sie in der hiesigen Stadt vereinzelt vorhanden sind, muß Irdenfalls die Fahrgeschwindigkeit eine derartige Irin, daß in der Viertelstunde durchschnittlich mindestens eine Strecke von 2080 m zurückgelegt wird. Bergauf und bergab kann Schritt gefahren werden. _ V. Rückfahrt. . '• Innerhalb des Stadtgebietes ist für Rück- kahrten mit unbesetztem Wagen ein Fahrgeld wemals zu entrichten. Im Übrigen ist für Die etwaige Rückfahrt des Fahrgastes nach dem Aus- gangspunkt der Fahrt die volle Taxe zu zahlen. "Oei Fahrten über eine halbe Stunde hinaus nach den außerhalb des Stadtgebietes liegenden Vororten Haffee, Winterbek, Gaarden (Landkreis ^tel> und Holtenau ist für die Rückfahrt mit unbesetztem Wagen die Hälfte des Fahrpreises zu bezahlen. VI. Anfahrt und Wartezeit. 8. Wird eine Droschke von der Stelle, wo sie sich befindet, nach einem anderen Punkte hin zur Ausführung einer Fahrt bestellt oder abgeholt, so ist der Droschkenführer verpflichtet, die hierzu er forderliche Fahrt bis zu einer Entfernung von 800 m, gleich einer ungefähren Fahrgeschwindigkeit von 5 Minuten im Trabtempo, unentgeltlich zu leisten und den Besteller auf Verlangen bis zu dieser Entfernung unentgeltlich mitzunehmen. Ebenso kann für eine Wartezeit bis zur Dauer von 5 Minuten vor Beginn der Fahrt Bezahlung nicht beansprucht werden. 9. Dauern Anfahrt und Wartezeit länger, so ist die überschießende Zeit auf die Fahrzeit in Anrechnung zu bringen. Ebenso ist jede Warte zeit, durch welche die Fahrt unterbrochen wird, auf die Fahrzeit voll in Anrechnung zu bringen. Bei Fahrten von dem Bahnhof ist für die zur Herausgabe und Herbeischaffung des Gepäcks er forderliche Wartezeit bis zur Dauer von 10 Mi nuten Bezahlung nicht zu entrichten. VII. Im Voraus bestellte Fahrten. 10. Für vorausbestellte Fahrten für eine spätere Zeit ist außer der Taxe eine Zuschlag von 00 Pfennigen zu bezahlen. Die Anfahrt ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Entfernung unentgeltlich zu leisten. Kommt eine zum Abholen bestellte Droschke durch eine in der Person des Fahrgastes sich er eignende Veranlassung nicht zur Fahrt, so kann der Kutscher als Vergütung das tarifmäßige Fahr geld für eine einfache Fahrt fordern. VIII. Gepäck. 11. Handgepäckstücke, wie Handkoffer, Reise taschen, Hutschachteln, Schirm- und Stockfutlerale und dergleichen sind frei zu befördern. Für jeden Koffer oder sonstiges Gepäckstück, dessen Gewicht 15 kg übersteigt, ist ohne Rücksicht auf die Dauer und Art der Fahrt ein Zuschlag von 30 Pfennig zu entrichten. Drei oder mehr Handgepäckstücke rechnen für einen Koffer. IX. Änderungen während der Fahrt. 12. Wenn sich während einer Fahrt die Zahl der Fahrgäste in einer auf die Höhe des Fahr geldes einwirkenden Weise ändert, so ist die ge stiegene Anzahl der Fahrgäste vom Beginn der laufenden 10 Minuten, die verminderte Anzahl vom Beginn der nächsten 10 Minuten an der Be rechnung der Taxe zugrunde zu legen.^ 13. Wird eine Fahrt durch die Schuld deS Droschkenführers oder durch eine» Unfall seiner Person oder der Bespannung oder des Wagens unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich ver zögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahr gast zu einer Zahlung nicht verpflichtet, auch vor kommenden Falls zur Rückforderung des bereits erlegten Fahrgeldes berechtigt. X. Führ- und Brückengeld. 14. Fähr und Brückengeld oder dem gleich stehende Gebühren hat der Fahrgast außer dem Fahrgeld zu zahlen. XI. Entrichtung des Fahrgeldes. 15. Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt sogleich zu entrichten.